Kfz - Zuteilung eines E-Kennzeichens
Auf Antrag kann für ein Fahrzeug das bestimmte Anforderungen erfüllt, gemäß § 9 a FZV, ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt werden. Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass es sich um ein entsprechendes Fahrzeug, gemäß Elektromobilitätsgesetz, handelt.Das zugeteilte Kennzeichen wird um den Kennbuchstaben »E« im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänzt. Bei Wunschkennzeichen ist darauf zu achten, dass die Erkennungsnummer in diesem Fall lediglich aus höchstens fünf Zeichen bestehen darf.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
Bei bereits angemeldeten Fahrzeugen (nur Wechsel des Kennzeichens):
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht)
- bisherige Kennzeichenschilder
Bei Sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen zusätzlich:
- Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
Im Rahmen der Umschreibung zusätzlich:
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass oder bei Vertretung den Ausweis/Kopie des Ausweises in Verbindung mit einer Vollmacht
- Bei juristischen Personen: Gewerbeanmeldung beziehungsweise Handelsregister-, Vereinsregis-terauszug, Ausweis des Geschäftsführers, eventuell Vertretungsvollmacht
- Einzugsermächtigung über die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen: Kennzeichenschilder