Gewässerausbau
Ausbau und Unterhaltung von Fließgewässern sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und damit einschlägigen Rechtsvorschriften unterworfen. Dies gilt auch für die Beachtung ökologischer Aspekte. Nach den wasserrechtlichen Grundsätzen sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.Details einblenden
Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Veränderung eines Gewässers (Gewässerausbau) ist grundsätzlich ein Genehmigungsverfahren erforderlich.
Als Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz gelten alle fließenden und stehenden Gewässer mit Ausnahme von Straßenseitengräben, die nur Wasser der Straße aufnehmen sowie Fischteiche, die nur durch künstliche Gräben oder Leitungen mit Wasser beschickt werden können.