Geflügelpest / Vogelgrippe
Die Geflügelpest, im Volksmund auch Vogelgrippe genannt, gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Sie wird durch aviäre Influenzaviren (AI-Viren) übertragen, die nach verschiedenen Merkmalen unterschieden werden. Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Deutschland und Siegen-Wittgenstein.
Aktuelles Ausbruchsgeschehen
11. November 2025
Bei einem in Hilchenbach tot aufgefundenen Kranich wurde das Virus der Geflügelpest (Aviäre Influenza) nachgewiesen. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), das bundesweite Referenzlabor für Tierseuchen, hat den Befund bestätigt. Der Vogel war zuvor auf Veranlassung des Veterinäramtes Siegen-Wittgenstein zur Untersuchung in das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg gebracht worden, um die Todesursache zu klären.
In den vergangenen Jahren trat das Geflügelpestvirus vor allem in den Herbstmonaten auf – parallel zu den Vogelzügen. Seit Herbst 2021 wird das Virus jedoch ganzjährig in Europa nachgewiesen. Besonders während der Vogelzüge im Frühjahr und Herbst ist das Risiko erhöht, dass Wildvögel das Virus in Hausgeflügelbestände einschleppen.
Eine Ansteckung von Hausgeflügel kann direkt durch den Kontakt mit infizierten Wildvögeln erfolgen. Auch indirekt – etwa über Futter, Einstreu, Kleidung oder Schuhwerk, die mit dem Virus verunreinigt sind – kann es zu Infektionen kommen. Um ein Einschleppen des Virus in Hausgeflügelbestände zu verhindern, ruft das Veterinäramt erneut alle Geflügelhalterinnen und -halter, auch Hobbyhalter, dazu auf, die allgemeinen und rechtlich vorgeschriebenen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.
Die Geflügelpest ist für alle Geflügelarten hoch ansteckend. Besonders Hühner und Puten sind stark gefährdet – in betroffenen Beständen kann die Sterblichkeit bis zu 100 Prozent betragen. Wasservögel erkranken meist milder, können das Virus aber weiterverbreiten. Das Veterinäramt bittet daher alle Geflügelhalterinnen und -halter im Kreisgebiet, ihre Tiere aufmerksam zu beobachten und mögliche Krankheits- oder Todesfälle umgehend zu melden.
Bisher wurden alle weiteren im Kreis untersuchten Wildvögel negativ auf das Virus getestet. Daher ist eine allgemeine Stallpflicht derzeit nicht erforderlich. Dennoch empfiehlt das Veterinäramt, schon jetzt zu prüfen, unter welchen Bedingungen eine Aufstallung der Tiere im eigenen Bestand möglich wäre, falls dies notwendig werden sollte.
Die Bevölkerung wird gebeten, tot aufgefundene Wildvögel – insbesondere Wasservögel, Greifvögel, Rabenvögel und Reiher – dem Veterinäramt zu melden. Die Tiere werden dann abgeholt und auf Geflügelpest untersucht. Diese Untersuchungen helfen, das Risiko einer weiteren Verbreitung des Virus im Kreis Siegen-Wittgenstein einzuschätzen.
Kontakt
Bei toten oder auffällig erkrankten Wild- oder Haustieren ist das Veterinäramt erreichbar unter 0271/333-1120 oder per E-Mail an veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de. Außerhalb der Dienstzeiten erfolgt die Kontaktaufnahme über die Leitstellen von Polizei und Feuerwehr.
FAQ
Allgemeine Informationen zur Geflügelpest
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen (Wild-)Vögeln (AI), die durch hochpathogene Influenzaviren (HPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Sie ist eine in der Tiermedizin seit Ende des 19. Jahrhunderts bekannte Infektionskrankheit, die bevorzugt Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergeflügel wie zum Beispiel Enten und Gänse befällt. Die "Vogelgrippe", wie sie in der Öffentlichkeit bezeichnet wird, ist eine Tierseuche, welche bei Einschleppung in Haus- und Nutzgeflügelbestände hohe Verluste verursachen kann und deshalb frühzeitig Maßnahmen erfordert. Infektionen mit anderen Subtypen bleiben meist ohne gravierende klinische Auswirkungen.
HPAI-Viren können bei einer hohen Viruslast, wie sie in betroffenen Geflügelhaltungen zu erwarten ist, sporadisch auf den Menschen übertragen werden. Dies jedoch nur bei intensivem direktem Kontakt zu schwer erkranktem Geflügel. Trotz des umfangreichen und nach wie vor aktiven Geschehens bei Geflügel und Wildvögeln liegen bisher keine Hinweise auf humane Infektionen oder natürliche Infektionen bei Säugetieren in Deutschland oder anderen europäischen Ländern vor. Allerdings schließt das FLI in seiner aktuellen Risikoeinschätzung (Risikoeinschätzung des zum Auftreten von HPAI in Deutschland (22.02.21) ) nicht mehr aus, dass H5N8-Viren auch Menschen infizieren können. Grundlage für diese Einschätzung waren Berichte aus Russland, wonach bei Mitarbeitern eines Geflügelmastbetriebes Infektionen mit HPAIV des Subtyps H5N8 festgestellt wurden. Die Betroffenen zeigten zu keiner Zeit Symptome und eine Weiterverbreitung von Mensch zu Mensch wurde nicht beobachtet.
Personen, die in Kontakt mit infiziertem Geflügel kommen, sollten dennoch auf das Auftreten von respiratorischen Symptomen bzw. Bindehautentzündungen achten. Sobald Symptome auftreten, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen.
Darüber hinaus gelten allgemeine Hygieneregeln: Tote Vögel sollten nicht mit bloßen Händen angefasst und die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden, falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist. Auf die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird hingewiesen.
Links und Dokumente
Dokumente und Merkblätter
- Informationen Klassische Geflügelpest (FLI)
- Flyer: Geflügelpest vorbeugen (MLV)
- FAQ Geflügelpest (FLI)
- Checkliste zur Vermeidung von Geflügelpest (FLI)
- Merkblatt: Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen (FLI)
- Merblatt für Hobby- und Kleingeflügelhalter (LAVE)
- Infografik: Nutzgeflügel schützen (FLI)
Anmeldung von Geflügelhaltungen
Wer in Siegen-Wittgenstein Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, muss seine Tierbestände dem ⮕Veterinäramt melden.
Unabhängig von der aktuellen Geflügelpestausbreitung haben alle Geflügelhalter ihre Tierhaltung außerdem bei der ⮕Tierseuchenkasse NRW, zu melden.
Dies gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für Hobbyhaltungen. Nur wenn diese Meldungen erfolgen, ist eine reibungslose Tierseuchenbekämpfung möglich.
Vermarktung von Geflügel und Eiern aus Ökolandbau und Freilandhaltung bei Aufstallungspflicht
Die Erzeugnisse in Aufstallungsgebieten können weiterhin als Produkte aus Freilandhaltung bzw. Ökolandbau vermarket werden. Bei Geflügel aus Freilandhaltung ist dies auf 12 Wochen beschränkt, Eier aus Freilandhaltung können trotz Aufstallungsanordnung für maximal 16 Wochen weiterhin als Freilandeier vermarktet werden. Bei Fortdauer der Stallpflicht muss die Auslobung nach 12 (Geflügel) bzw. 16 Wochen (Eier) auf Bodenhaltung geändert werden. Im Ökolandbau gibt es keine zeitliche Beschränkung; bei Aufstallungsanordnung können diese Produkte weiter als „Öko“ vermarktet werden.
Für Betriebe außerhalb der Aufstallungsgebiete gilt die Verpflichtung zur Auslaufgewährung im Hinblick auf die Vermarktungsmöglichkeiten "Freiland" und "Öko-Landbau" unverändert. Wenn ein Betriebsleiter sich entschließt, seinen Bestand vorsorglich aufzustallen, können die Erzeugnisse nur als Bodenhaltungserzeugnisse vermarktet werden; denn in diesen Fällen liegt keine zwingende Voraussetzung einer veterinärrechtlichen Beschränkung zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor. Öko-Betriebe müssen diesen Wechsel in die (konventionelle) Bodenhaltung vorher ihrer Öko-Kontrollstelle anzeigen. Legehennenbetriebe, die ihre Haltungsform vorsorglich und freiwillig ändern wollen, müssen dies dem LANUV im Hinblick auf die Verwendung der Printnummer nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz anzeigen. (Quelle: LANUV)