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Geflügelpest / Vogelgrippe

Update: Aufhebung der Schutzzonen und der Überwachungszone.

Die Geflügelpest, im Volksmund auch Vogelgrippe genannt, gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Sie wird durch aviäre Influenzaviren (AI-Viren) übertragen, die nach verschiedenen Merkmalen unterschieden werden. Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Deutschland und Siegen-Wittgenstein.

Aktuelles Ausbruchsgeschehen

Aktuell gibt es in Siegen-Wittgenstein keine gemeldeten Ausbrüche der Geflügelpest.

Allgemeine Informationen zur Geflügelpest

 Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen (Wild-)Vögeln (AI), die durch hochpathogene Influenzaviren (HPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Sie ist eine in der Tiermedizin seit Ende des 19. Jahrhunderts bekannte Infektionskrankheit, die bevorzugt Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergeflügel wie zum Beispiel Enten und Gänse befällt. Die "Vogelgrippe", wie sie in der Öffentlichkeit bezeichnet wird, ist eine Tierseuche, welche bei Einschleppung in Haus- und Nutzgeflügelbestände hohe Verluste verursachen kann und deshalb frühzeitig Maßnahmen erfordert. Infektionen mit anderen Subtypen bleiben meist ohne gravierende klinische Auswirkungen.

HPAI-Viren können bei einer hohen Viruslast, wie sie in betroffenen Geflügelhaltungen zu erwarten ist, sporadisch auf den Menschen übertragen werden. Dies jedoch nur bei intensivem direktem Kontakt zu schwer erkranktem Geflügel. Trotz des umfangreichen und nach wie vor aktiven Geschehens bei Geflügel und Wildvögeln liegen bisher keine Hinweise auf humane Infektionen oder natürliche Infektionen bei Säugetieren in Deutschland oder anderen europäischen Ländern vor. Allerdings schließt das FLI in seiner aktuellen Risikoeinschätzung (Risikoeinschätzung des zum Auftreten von HPAI in Deutschland (22.02.21) ) nicht mehr aus, dass H5N8-Viren auch Menschen infizieren können. Grundlage für diese Einschätzung waren Berichte aus Russland, wonach bei Mitarbeitern eines Geflügelmastbetriebes Infektionen mit HPAIV des Subtyps H5N8 festgestellt wurden. Die Betroffenen zeigten zu keiner Zeit Symptome und eine Weiterverbreitung von Mensch zu Mensch wurde nicht beobachtet.

Personen, die in Kontakt mit infiziertem Geflügel kommen, sollten dennoch auf das Auftreten von respiratorischen Symptomen bzw. Bindehautentzündungen achten. Sobald Symptome auftreten, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen.

Darüber hinaus gelten allgemeine Hygieneregeln: Tote Vögel sollten nicht mit bloßen Händen angefasst und die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden, falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist. Auf die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird hingewiesen.

Links und Dokumente

Anmeldung von Geflügelhaltungen

Wer in Siegen-Wittgenstein Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, muss seine Tierbestände dem ⮕Veterinäramt melden.

Unabhängig von der aktuellen Geflügelpestausbreitung haben alle Geflügelhalter ihre Tierhaltung außerdem bei der ⮕Tierseuchenkasse NRW, zu melden.

Dies gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für Hobbyhaltungen. Nur wenn diese Meldungen erfolgen, ist eine reibungslose Tierseuchenbekämpfung möglich.

Vermarktung von Geflügel und Eiern aus Ökolandbau und Freilandhaltung bei Aufstallungspflicht

Die Erzeugnisse in Aufstallungsgebieten können weiterhin als Produkte aus Freilandhaltung bzw. Ökolandbau vermarket werden. Bei Geflügel aus Freilandhaltung ist dies auf 12 Wochen beschränkt, Eier aus Freilandhaltung können trotz Aufstallungsanordnung für maximal 16 Wochen weiterhin als Freilandeier vermarktet werden. Bei Fortdauer der Stallpflicht muss die Auslobung nach 12 (Geflügel) bzw. 16 Wochen (Eier) auf Bodenhaltung geändert werden. Im Ökolandbau gibt es keine zeitliche Beschränkung; bei Aufstallungsanordnung können diese Produkte weiter als „Öko“ vermarktet werden.

Für Betriebe außerhalb der Aufstallungsgebiete gilt die Verpflichtung zur Auslaufgewährung im Hinblick auf die Vermarktungsmöglichkeiten "Freiland" und "Öko-Landbau" unverändert. Wenn ein Betriebsleiter sich entschließt, seinen Bestand vorsorglich aufzustallen, können die Erzeugnisse nur als Bodenhaltungserzeugnisse vermarktet werden; denn in diesen Fällen liegt keine zwingende Voraussetzung einer veterinärrechtlichen Beschränkung zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor. Öko-Betriebe müssen diesen Wechsel in die (konventionelle) Bodenhaltung vorher ihrer Öko-Kontrollstelle anzeigen. Legehennenbetriebe, die ihre Haltungsform vorsorglich und freiwillig ändern wollen, müssen dies dem LANUV im Hinblick auf die Verwendung der Printnummer nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz anzeigen. (Quelle: LANUV)

Rechtliche Grundlagen Geflügelpest

06.01.2023