Bildungs- und Teilhabepaket
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden. Sie erhalten zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf oder sonstigen staatlichen Leistungen auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.Einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, SGB XII oder mit einem Anspruch auf Kinderzuschlag bzw. Wohngeld.
Voraussetzung ist, dass sie noch keine 25 Jahre (bei der Inanspruchnahme sozialer und kultureller Teilhabe noch keine 18 Jahre) alt sind, in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
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Übernahme der Kosten für Ausflüge (in Kita und Schule) und mehrtägige Klassenfahrten. Es werden die tatsächlichen Kosten (ohne Taschengeld) übernommen. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich an die Schule oder Kita.
Schulbedarfspaket:
Berechtigt sind Schüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistung wird gewährt für zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Unterrichtsmaterialien. Die Zahlung erfolgt zum 1. Februar (Stand 2024: 65 Euro) und zum 1. August (Stand 2024: 130 Euro).
Grundsätzlich ist eine Zahlung auch für die Schülerbeförderung möglich. Mit der Einführung des Schülertickets ist eine Gewährung nach dem BuT nur noch in Ausnahmefällen denkbar.
Lernförderung:
Die Lernförderung nach dem BuT ist als Ergänzung zum Förderangebot der Schulen gedacht. Die Notwendigkeit muss von der Schule bestätigt werden. Gefördert werden bis zu 35 Stunden im Schuljahr pro Fach. Vorrangig soll die Lernförderung nicht von professionellen Anbietern, sondern zum Beispiel von folgendem Personenkreis durchgeführt werden:
- jemand, der das Lehramt des Faches studiert
- ältere Schüler mit guten Noten
- eine pensionierte Lehrkraft
Mittagsverpflegung:
Anspruch haben Kinder in Kitas und Kindertagespflege sowie Schüler, die jünger als 25 Jahre alt sind. Es muss sich um ein gemeinsames Mittagessen in Kita oder Schule handeln (Verpflegung am Kiosk wird nicht bezuschusst). Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich mit der Einrichtung oder dem Caterer.
Soziale und kulturelle Teilhabe:
Nur bei dieser Leistung ist das Alter auf unter 18 Jahre beschränkt. Auf Antrag werden 15 Euro monatlich oder 180 Euro jährlich gezahlt für:
- Mitgliedsbeiträge in Vereinen aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (zum Beispiel Fußballverein, Jugendgruppen, Heimatverein)
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musik)
- angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (zum Beispiel Museumsbesuch, Workshops für Kinder und Jugendliche)
- Teilnahme an Freizeiten
Notwendige Unterlagen und Online-Services
Die Leistungen müssen rechtzeitig vor der geplanten Inanspruchnahme beantragt werden. Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) und nach dem Wohngeldgesetz (Wohngeld) ist die Vorlage des aktuellen Bescheides erforderlich.Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) brauchen keinen Bescheid vorzulegen. Neben dem Grundantrag (mit diesem können alle Leistungen des BuT beantragt werden) sind weitere Anträge/Nachweise erforderlich:
Bei Ausflügen und Klassenfahrten wird eine Bescheinigung der Kita oder Schule benötigt, aus der alle relevanten Daten hervorgehen (Name des Kindes oder Jugendlichen, Höhe der Kosten, Bankverbindung etc.)
Lernförderung:
Hierzu gibt es einen Zusatzfragebogen, der vom Antragsteller und von der Schule ausgefüllt und unterschrieben werden muss.
Mittagsverpflegung:
Hierzu gibt es ebenfalls je einen Zusatzantrag für Kitas und Schule. Damit wird die Teilnahme an der Mittagsverpflegung von der Einrichtung bestätigt.
Soziale und kulturelle Teilhabe:
Hierzu werden entsprechende Nachweise/Bescheinigungen über die Art der Teilhabe, Höhe der Kosten, Bankverbindung etc. benötigt.