Zuteilung, Änderung oder Löschung von Saisonkennzeichen.
Soll ein Fahrzeug nur für einen Teil des Jahres (zum Beispiel April bis Oktober) angemeldet werden, so kann dem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Außerhalb des Saisonzeitraumes ruht die Zulassung und das Fahrzeug darf nicht gefahren werden.
Der Mindestzeitraum beträgt zwei Monate, der maximale Zeitraum elf Monate. Der Zeitraum des Saisonkennzeichens kann geändert oder ganz gelöscht werden.
Die Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter kann nur bei Vorlage eines Behindertenausweises oder der Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis (zum Beispiel A 1 oder BF 17) erfolgen. Zusätzlich ist eine schriftliche Einverständniserklärung sowie die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile beziehungsweise des einzelnen, allein sorgeberechtigten Elternteils (Nachweis) vorzulegen.