Inzwischen hat es in den meisten Bundesländern Fälle von Vogelgrippe gegeben. Deshalb hat der Bundeslandwirtschaftsminister verschärfte Hygienemaßnahmen angeordnet. Diese gelten im gesamten Bundesgebiet und auch für kleinere Geflügelhaltungen – darauf weist das Gesundheits- und Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein jetzt hin.
Die Erkrankungen an dem H5N8-Virus ist bei Wildvögeln und in Nutzgeflügelhaltungen festgestellt worden. Auch in Nordrhein-Westfalen wurden bislang zwei tote Wildvögel entdeckt, die infiziert waren. Dabei handelte es sich um eine Reiherente und einen Bussard, die in Hagen und Wesel gefunden wurden. In Nutztierbeständen ist in Nordrhein-Westfalen das Virus bislang noch nicht aufgetreten. Damit dies möglichst so bleibt, gelten nun auch für kleine Haltungen die verschärften Sicherheitsregelungen. Bislang mussten sich daran nur große Betriebe halten.
„Eine Pflicht, die Tiere im Stall unterzubringen, gibt es bei uns im Kreis aber noch nicht“, unterstreicht Kreisveterinär Dr. Wilhelm Pelger. Für den Menschen ist das Virus nach bisherigen Erkenntnissen nicht gefährlich.
Um die Tiere vor den Infektionsgefahren zu schützen, rät das Veterinäramt Hühner- und Geflügelhaltern zu regelmäßigem und gründlichem Händewaschen.
„Bei den Schutzmaßnahmen geht es darum, so gut wie möglich zu verhindern, dass Hausgeflügel mit Wildvogelkot oder Wildvögeln in Kontakt kommen. Schon kleinste Mengen Vogelkot, beispielsweise an den Schuhsohlen, können das Virus enthalten und die Infektion an unsere Haushühner weitergeben“, so Dr. Pelger.
„Sollte es in Geflügelbeständen zu plötzlichen Todesfällen in ungewöhnlich großer Zahl kommen oder die Legeleistung erheblich nachlassen, muss auch in Kleinstbeständen nach den Ursachen geforscht werden, da es sich um eine Vogelgrippeinfektion handeln könnte“, so das Kreisveterinäramt.
Um eine etwaige Infektion möglichst rasch erkennen zu können, hat der Bundeslandwirtschaftsminister daher zusätzliche Aufzeichnungspflichten für kleine Geflügelhaltungen eingeführt. Alle Geflügelhalter müssen in einem Register jedes verendete Huhn oder sonstige Geflügel umgehend unter Angabe des Todestages eintragen. Darüber hinaus muss die Gesamtzahl der pro Tag gelegten Eier vermerkt werden.
Alle Geflügelhalter, die bisher ihrer Pflicht, die Geflügelhaltung anzumelden, nicht nachgekommen sind, werden gebeten, dies rasch beim Kreisveterinäramt oder der Tierseuchenkasse in Münster nachzuholen.