Vom 1. März bis 30. September: Radikalschnitt von Hecken und Gehölzen verboten
Form- und Pflegeschnitte ganzjährig erlaubt
Zum Schutz brütender Vögel dürfen Hecken und andere Gehölze in Deutschland nur in den Wintermonaten stark geschnitten werden.
Zum Schutz brütender Vögel dürfen Hecken und andere Gehölze in Deutschland nur in den Wintermonaten stark geschnitten werden. In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Hecken "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen", also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für "lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze". Ein starker Rückschnitt für eine Umgestaltung des Gartens ist in diesem Zeitraum also nicht möglich. Gartenfreunde und Landwirte, die mit dem Winterschnitt an ihren Hecken und Gartengehölzen noch nicht fertig sind, sollten sich damit in den letzten Februartagen beeilen.
Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das genannte Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig und muss bei Bekanntwerden mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen. Ein entsprechendes Verbot gilt auch für Bäume, soweit sie außerhalb des Waldes oder „gärtnerisch“ genutzten Grundflächen stehen. Ausgenommen von dem Verbot sind auch dabei schonende Form- und Pflegeschnitte z.B. zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Gemäß den bundesgesetzlichen Regelungen ist es außerdem ganzjährig verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten (z.B. alle europäische Vogelarten) zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen bzw. zu beschädigen. Dazu zählt auch, dass es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tiere aus der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen. Daher ist bei der Hecken-, Gehölz- und Baumpflege insbesondere auf Vogelnester und Fledermausquartiere zu achten und größte Vorsicht geboten. Horstbäume und Höhlenbäume unterliegen, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, einem ganzjährigen Schutz.
Die Beseitigung des Gehölzschnittes von Gartenflächen kann auf dem eigenen Hausgrundstück erfolgen. Eine Beseitigung des Schnittgutes im Wald oder in der freien Landschaft ist nicht zulässig.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein weist ausdrücklich darauf hin, dass Ausnahmen von den Verboten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht zugelassen werden können. Bei Unsicherheit und für Rückfragen sollten sich Bürgerinnen und Bürger direkt an die Untere Naturschutzbehörde wenden: unb@siegen-wittgenstein.de.