Wer seine Hecke noch beschneiden will, muss sich beeilen
Radikaler Gehölzschnitt von Anfang März bis Ende September verboten
Die Zahl der Singvögel in Deutschland nimmt dramatisch ab. Um diesen Trend nicht weiter zu verstärken, ist es eine wichtige Aufgabe, die Lebensräume der heimischen Vögel zu schützen und sie insbesondere bei der Brut nicht zu stören.
Deshalb sind Gartenfreunde und Landwirte, die mit dem Winterschnitt an ihren Hecken noch nicht fertig sind, jetzt aufgefordert, sich zu beeilen. Denn vom 1. März bis zum 30. September ist es laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen („Radikalschnitt“). Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Siegen-Wittgenstein jetzt hin. Wer gegen dieses Verbot verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Auch Bäume außerhalb des Waldes nicht mehr radikal stutzen
Erlaubt sind dagegen auch nach dem 1. März schonende Form- und Pflegeschnitte, um den jährlichen Zuwachs der Pflanzen zurückzuschneiden, so die UNB.
Das Radikalschnittverbot gilt auch für Bäume, wenn sie außerhalb des Waldes oder auf gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Auch hier gilt die Ausnahme: schonende Form- und Pflegeschnitte sind weiterhin erlaubt, wenn sie z.B. zur Gesunderhaltung der Bäume dienen.
Das ganze Jahr über auf geschützte Arten achten
Das Bundesnaturschutzgesetz legt auch fest, dass es das ganze Jahr über verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten – dazu gehören auch alle europäische Vogelarten – zu verletzen oder zu töten, ihre Jungen aus der Natur zu entnehmen oder z.B. Nester zu beschädigen oder zu vernichten. Deshalb muss man bei der Hecken- und Baumpflege das ganze Jahr über sehr vorsichtig vorgehen und ganz besonders auf Vogelnester und Fledermausquartiere achten.
Wer Fragen zu diesen Themen hat, kann sich gerne direkt an die Untere Naturschutzbehörde des Kreises wenden: E-Mail: unb@siegen-wittgenstein.de, Telefon: 0271 333-1839.