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Datum: 26.10.2015

Neues Bundesmelderecht ab 1. November
Vermieter muss Ein- und Auszug bestätigen

Beim Bundesmelderecht gibt es zum 1. November eine Änderung: Aus 16 Landesmeldegesetzen mit jeweils darauf aufbauenden landesspezifischen Regelungen entsteht nun ein bundesweit einheitliches Meldegesetz. So wird die Rechtslage deutschlandweit vereinheitlicht.

Beim Bundesmelderecht gibt es zum 1. November eine Änderung: Aus 16 Landesmeldegesetzen mit jeweils darauf aufbauenden landesspezifischen Regelungen entsteht nun ein bundesweit einheitliches Meldegesetz. So wird die Rechtslage deutschlandweit vereinheitlicht. Ziel ist es, die Daten der Bürger besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Neu ist künftig folgendes:

  • Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen (bisher eine Woche) nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
  • Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden.
  • Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
  • Die An- und Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder ausziehen.
  • Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, hat dieser die Pflicht zur An- oder Abmeldung.

Bei Umzügen ins Ausland wird die neue Adresse im Melderegister gespeichert, sodass die Behörde zum Beispiel bei Wahlen Kontakt aufnehmen kann.

Gleichzeitig mit dem Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberpflicht wieder eingeführt. Das heißt, der Wohnungsgeber hat die Pflicht, bei Meldevorgängen mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder ein Bevollmächtigter muss den Meldevorgang der meldepflichtigen Person innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen schriftlich bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrags ist dabei nicht ausreichend, da dieser einen tatsächlichen Einzug nicht dokumentiert. Außerdem werden dort nicht alle Familienangehörigen namentlich benannt. Darüber hinaus hat der Wohnungsgeber das Recht, sich bei der Meldebehörde zu überzeugen, dass die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung erfolgt ist.

Neu ist der „vorausgefüllte Meldeschein“, der bis zum 1. Mai 2018 in allen Bundesländern verpflichtend eingeführt wird. Dieser Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten von der bisherigen Meldebehörde bei der Anmeldung in der neuen Meldebehörde. Damit wird eine erneute Datenerfassung unnötig. Dies führt zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und zur Entlastung der Bürger, da diese den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen.

Auch künftig gibt es Möglichkeiten für einen Sperrvermerk im Melderegister für schützenswerte Personen. Für den Bereich der gewerblichen Nutzung von Meldedaten gibt es Einschränkungen.
Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister und mit dem Meldegesetz NRW auch kein Landeszentralregister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohner abrufen können.

Melderegisterauskünfte können nur dann erteilt werden, wenn der Auskunftssuchende bestätigt, dass die Daten nicht zur Werbung oder für den Adresshandel verwendet werden.

Formulare für Wohnungsgeberbestätigungen sind bei den jeweiligen Wohnortkommunen erhältlich. Dort werden auch weitere Fragen beantwortet und Informationen, z.B. rund um verschieden Ausnahmeregelungen, gegeben.