Mehrwegangebotspflicht:
Gastronomen müssen ab sofort To-Go-Speisen und -Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten
Deutschlandweit gilt seit dem 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht. Das heißt: Restaurants, Caterer, Lieferdienste oder Cafés, die Essen und Getränke „To-Go“, also zum Mitnehmen, verkaufen, müssen ihre Produkte alternativ ab sofort auch in Mehrwegverpackungen anbieten.
Deutschlandweit gilt seit dem 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht. Das heißt: Restaurants, Caterer, Lieferdienste oder Cafés, die Essen und Getränke „To-Go“, also zum Mitnehmen, verkaufen, müssen ihre Produkte alternativ ab sofort auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Damit sollen die in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegenen Mengen von Kunststoffabfällen, die im To-Go-Bereich der Gastronomie angefallen sind, spürbar gesenkt werden.
Arno Wied, der für die Abfallwirtschaft zuständige Umweltdezernent des Kreises, hält dies für eine notwendige und längst überfällige Regelung: „Nach jüngsten Schätzungen fallen in Deutschland pro Tag über 700 Tonnen Verpackungsmüll durch Mitnahmeverpackungen für Speisen und Getränke an. Das führt nicht nur zu unverantwortlichen Belastungen für die Umwelt, sondern ist auch mit erheblichen Kosten verbunden.“ Eine durch das Umweltbundesamt beauftragte Studie hat unter anderem festgestellt, dass allein durch nicht ordnungsgemäß entsorgte Einwegkunststoffprodukte für Städte und Gemeinden Reinigungskosten von über 400 Millionen Euro entstehen.
Die ab sofort gültige Mehrwegangebotspflicht betrifft grundsätzlich alle Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe, die Essen oder Getränke in Verpackungen aus Einwegkunststoff oder Getränkebecher abfüllen. Dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein als in der Einwegverpackung.
„Im Rahmen unserer Möglichkeiten werden wir darauf achten, dass die Mehrwegangebotspflicht auch tatsächlich in der Praxis umgesetzt wird“, sagt Umweltdezernent Wied. „Wir haben Verständnis dafür, dass mit diesen Regelungen für die betroffenen Betriebe zusätzliche Belastungen verbunden sind. Aber gerade im Umgang mit Abfällen müssen wir dringend verantwortungsbewusster werden, Abfallmengen verringern und mehr in Richtung einer wirklichen Kreislaufwirtschaft kommen.“
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein appelliert daher an die Betriebe, die Mehrwegangebotspflicht zu beachten und umzusetzen. An die Kundinnen und Kunden wird appelliert, diese umweltschonende Alternative zu nutzen und damit in Zukunft mehr Abfälle zu vermeiden und eine nachhaltigere Veränderung im Verpackungskonsum zu bewirken.
Bei Rückfragen zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht steht die Untere Abfallwirtschaftsbehörde unter abfallwirtschaft@siegen-wittgenstein.de zur Verfügung.