Informationen zum Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz)
Am 01. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.
Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
Personen, die am 01.März 2020 bereits in bestimmtem Einrichtungen oder Unternehmen betreut oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2022 gegenüber der Einrichtungsleitung einen Nachweis über eine Immunisierung gegen das Masernvirus oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunisierung nicht möglich ist, vorlegen.
Können Personen diesen Nachweis nicht vorlegen kann das zuständige Gesundheitsamt Betretungsverbote aussprechen. Ausnahme: Bei Kindern und Jugendlichen, die der Schulpflicht unterliegen, dürfen keine Betretungsverbote ausgesprochen werden.
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Die Bundesregierung hat unter https://www.masernschutz.de/eltern/ Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte veröffentlicht.
Informationen für Einrichtungs- und Unternehmensleitungen
Unter https://www.masernschutz.de/leitungen-und-aerzteschaft/ finden Sie Informationen zu diesem Thema. Sollten Sie Ihre Einrichtung oder Ihr Unternehmen im Kreisgebiet haben, ist das Gesundheitsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein zuständige Behörde.
Sie sind verpflichtet, ab dem 01. August 2022 unverzüglich alle Personen namentlich an das Gesundheitsamt zu melden, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen konnten. Auch besteht die Verpflichtung zur Meldung, wenn eine Person einen Nachweis vorlegt, bei dem es Zweifel an Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit gibt.
Für eine Meldung nutzen Sie bitte entweder das unten zum Download bereitstehende Formular, dass Sie entweder an impfpflicht@siegen-wittgenstein.de senden können oder über den im Formular angezeigten Link online an das Gesundheitsamt senden können. Das benötigte Passwort können Sie per Mail an impfpflicht@siegen-wittgenstein.de anfragen.
Alternativ ist eine Meldung von maximal 5 Personen auch über das Online-Service Portal des Kreises möglich.
Infos zum Masernschutzgesetz in leichter Sprache
Infos in leichter Sprache
Hier erfahren Sie alles Wichtige über die Krankheit Masern und das Masern-Schutz-Gesetz.
Masern sind eine Infektions-Krankheit.
Wer sich mit Masern angesteckt hat bekommt zum Beispiel
- Fieber
- Husten
- Schnupfen
- Entzündungen an den Augen oder im Rachen
- Ausschlag am Körper
Die Krankheit ist sehr ansteckend.
Das heißt: Menschen können die Masern leicht an andere Menschen weitergeben.
Vor allem Kinder sollen vor Masern geschützt werden.
Deshalb gibt es seit dem 1. März 2020 das Gesetz für den Schutz vor Masern.
Das Gesetz heißt auch: Masern-Schutz-Gesetz
Im Gesetz steht:
- Wann Kinder gegen Masern geimpft werden müssen.
- Wann Arbeits-Tätige gegen Masern geimpft werden müssen.
Informationen für Eltern und Erziehungs-Berechtigte
Ihr Kind wird nicht zu einer Impfung gezwungen.
Aber Sie müssen nachweisen, dass Ihr Kind gegen Masern geschützt ist.
Es gibt verschiedene Arten von Nachweisen.
1. Ein Nachweis kann ein Impf-Pass sein.
Der Arzt schreibt darin alle Impfungen auf die man bekommen hat.
Eine Impfung gegen Masern steht auch im Impf-Pass.
2. Oder ein Nachweis kann ein Brief vom Arzt sein.
In dem steht dann, dass Ihr Kind gegen Masern geschützt ist.
3. Oder ein Nachweis kann ein anderer Brief vom Arzt sein.
Der Arzt schreibt in dem Brief,
dass Ihr Kind nicht gegen Masern geimpft werden darf.
Weil es zum Beispiel krank ist.
Sie müssen den Nachweis vorzeigen,
wenn Ihr Kind in den Kindergarten gehen soll.
Wenn Ihr Kind keinen Nachweis hat,
kann es nicht in den Kindergarten gehen.
Sie müssen den Nachweis auch vorzeigen,
wenn Ihr Kind schon in den Kindergarten geht.
Das Gesundheitsamt kann verbieten,
dass Ihr Kind weiter in den Kindergarten geht.
Auch in der Schule müssen Sie den Nachweis Ihres Kindes zeigen.
Aber in die Schule muss Ihr Kind immer gehen.
Auch wenn es nicht gegen Masern geschützt ist.
In Deutschland gibt es die Schul-Pflicht.
Das heisst,
alle Kinder müssen in die Schule gehen.
Informationen für Arbeits-Tätige
Sie werden nicht zu einer Impfung gezwungen.
Aber Sie müssen nachweisen, dass Sie gegen Masern geschützt sind.
Es gibt verschiedene Arten von Nachweisen.
- Ein Nachweis kann ein Impf-Pass sein. Der Arzt schreibt darin alle Impfungen auf die man bekommen hat.
Eine Impfung gegen Masern steht auch im Impf-Pass.
2. Oder ein Nachweis kann ein Brief vom Arzt sein.
In dem steht dann, dass Sie gegen Masern geschützt sind.
3. Oder ein Nachweis kann ein anderer Brief vom Arzt sein.
Der Arzt schreibt in dem Brief,
dass Sie nicht gegen Masern geimpft werden dürfen.
Weil sie zum Beispiel krank sind.
Wenn Sie an diesen Orten arbeiten,
müssen Sie einen Nachweis zeigen:
- Kranken-Haus
- Schule
- Kindergarten
- Kinder-Heim
- Arzt-Praxis