Geflügelpest / Vogelgrippe
Update: Aufhebung der Schutzzonen und der Überwachungszone.
Die Geflügelpest, im Volksmund auch Vogelgrippe genannt, gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Sie wird durch aviäre Influenzaviren (AI-Viren) übertragen, die nach verschiedenen Merkmalen unterschieden werden. Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Deutschland und Siegen-Wittgenstein.
Aktuelles Ausbruchsgeschehen
Update 16.01.2023: Auch die Überwachungszone ist aufgehoben.
Da keine weiteren Fälle von Geflügelpest in der Überwachungszone aufgetreten sind, wurde die Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 05.01.2023 zum Schutz gegen die Geflügelpest aufgehoben.
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Update 06.01.2023: Aufhebung der Schutzzonen mit einem Radius von min. drei Kilometern um die Seuchenbestände in Bad Berleburg und Bad Laasphe. Die Regelungen der Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 09.12.2022 zur Seuchenbekämpfung, welche sich ausschließlich auf die in der Verfügung beschriebenen Schutzzone bezogen, werden ebenfalls aufgehoben.
Die Regelungen zur Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer um die Seuchenbestände bleiben weiter bestehen. Die bisherigen Schutzzonen sind ebenfalls Bestandteil dieser Überwachungszone.
Drei Weitere Ausbrüche in Bad Berleburg (09.12.2022)
Um die Seuchenbestände wird jeweils eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt und eine Aufstallungspflicht von Nutz- und Rassegeflügel angeordnet. Außerdem werden um die Seuchenbestände jeweils eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt. Die Überwachungs- und Schutzzonen können hier im Geoportal in einer interaktiven Karte (Adresssuche möglich) eingesehen werden oder auch als PDF.
Gleichzeitig werden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet, die in der aktuellen Allgemeinverfügung nachzulesen sind. Das Ausbruchsgeschehen steht im Zusammenhang mit einer Ausstellung in Feudingen und weiteren Schauen in Hessen und Sachsen, die vor der Feudinger Schau stattfanden.
Neuer Fall von Geflügelpest in Bad Laasphe (05.12.2022)
Vermutlich Tiere mehrerer Aussteller der Kreisverbandsschau in Feudingen betroffen
Erneut wurde im Kreis Siegen-Wittgenstein die Geflügelpest nachgewiesen. Betroffen ist ein Bestand von 17 Hühnern eines Rassegeflügelzüchters in Bad Laasphe. Der Züchter hatte noch am letzten Novemberwochenende an der Kreisverbandsschau der Wittgensteiner Rassegeflügelzüchter in Bad Laasphe-Feudingen teilgenommen.
In der vergangenen Woche hatte der Tierhalter dem Kreisveterinäramt das Verenden eines Huhnes gemeldet. Das Tier wurde noch am Freitag in der Pathologie des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) in Arnsberg untersucht und die aviäre Influenza nachgewiesen. Daraufhin wurden die Proben an das nationale Referenzlabor FLI weitergeleitet, welches den Nachweis des hoch padogenen Influenza A-Virus (Subtyp H5N1, Geflügelpest) erbrachte.
Mittlerweile wurden dem Kreisveterinäramt von weiteren Teilnehmern der Kreisverbandsschau verendete Tiere gemeldet. Diese Hühner werden ebenfalls zur Untersuchung zum CVUA gebracht. Bereits am vergangenen Samstag hat auch das Veterinäramt des Kreises Marburg-Biedenkopf mitgeteilt, dass bei Tieren eines hessischen Züchters, der ebenfalls an der Schau in Feudingen teilgenommen hatte, das Vogelgrippevirus nachgewiesen wurde. Die Tiere des Bestandes wurden bereits getötet.
Derzeit nehmen die Veterinäre des Kreises Kontakt zu allen Ausstellern, die an der Schau beteiligt waren, auf. Zudem laufen die epidemiologischen Ermittlungen, um gegebenenfalls den Herd der Infektion zu ermitteln und die weitere Ausbreitung einzudämmen. Sobald die Untersuchungsergebnisse der am Wochenende eingegangenen Hühner vorliegen, wird das Kreisveterinäramt neue Schutz- und Überwachungszonen ausweisen.
Zum aktuellen Zeitpunkt sieht das Veterinäramt des Kreises keine Verbindung zum Vogelgrippeausbruch Ende Oktober in Siegen. Die dortigen Schutz- und Überwachungszonen wurden zwischenzeitlich aufgehoben. Bei diesem Fall von Geflügelpest handelte es sich um einen Ausbruch aufgrund eines Zukaufs von Hühnern aus einem infizierten Bestand eines Händlers. Bei Rassegeflügelzüchtern steht das Züchten und Halten besonderer Rassen im Vordergrund und weniger das Erzeugen von Hühnereiern. Das Austauschen und Ausstellen von Hühnern birgt aber mit Blick auf die Verbreitung von Krankheiten eine besondere Gefahr. Das Kreisveterinäramt bittet deshalb alle Geflügelhalter in Siegen-Wittgenstein eindringlich darum, Auffälligkeiten in ihren Beständen umgehend zu melden. Kontakte wie die Weitergabe oder der Austausch von Tieren sollten unbedingt vermieden werden.
Die anzeigepflichtige Geflügelpest wird durch krankmachende Vogelgrippe-Viren (HPAI-Viren) verursacht. Die Viren werden durch Wildvögel, in der Regel durch Wassergeflügel wie beispielsweise Enten und Gänse, in Hausbestände übertragen.
Die Übertragungswege können vielseitig sein, etwa über Ausscheidungen oder die gemeinsame Nutzung von Wasserquellen durch Haus- oder Wildgeflügel. Das Ansteckungsrisiko für Menschen ist äußerst gering!
Links
Allgemeine Informationen zur Geflügelpest
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen (Wild-)Vögeln (AI), die durch hochpathogene Influenzaviren (HPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Sie ist eine in der Tiermedizin seit Ende des 19. Jahrhunderts bekannte Infektionskrankheit, die bevorzugt Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergeflügel wie zum Beispiel Enten und Gänse befällt. Die "Vogelgrippe", wie sie in der Öffentlichkeit bezeichnet wird, ist eine Tierseuche, welche bei Einschleppung in Haus- und Nutzgeflügelbestände hohe Verluste verursachen kann und deshalb frühzeitig Maßnahmen erfordert. Infektionen mit anderen Subtypen bleiben meist ohne gravierende klinische Auswirkungen.
HPAI-Viren können bei einer hohen Viruslast, wie sie in betroffenen Geflügelhaltungen zu erwarten ist, sporadisch auf den Menschen übertragen werden. Dies jedoch nur bei intensivem direktem Kontakt zu schwer erkranktem Geflügel. Trotz des umfangreichen und nach wie vor aktiven Geschehens bei Geflügel und Wildvögeln liegen bisher keine Hinweise auf humane Infektionen oder natürliche Infektionen bei Säugetieren in Deutschland oder anderen europäischen Ländern vor. Allerdings schließt das FLI in seiner aktuellen Risikoeinschätzung (Risikoeinschätzung des zum Auftreten von HPAI in Deutschland (22.02.21) ) nicht mehr aus, dass H5N8-Viren auch Menschen infizieren können. Grundlage für diese Einschätzung waren Berichte aus Russland, wonach bei Mitarbeitern eines Geflügelmastbetriebes Infektionen mit HPAIV des Subtyps H5N8 festgestellt wurden. Die Betroffenen zeigten zu keiner Zeit Symptome und eine Weiterverbreitung von Mensch zu Mensch wurde nicht beobachtet.
Personen, die in Kontakt mit infiziertem Geflügel kommen, sollten dennoch auf das Auftreten von respiratorischen Symptomen bzw. Bindehautentzündungen achten. Sobald Symptome auftreten, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen.
Darüber hinaus gelten allgemeine Hygieneregeln: Tote Vögel sollten nicht mit bloßen Händen angefasst und die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden, falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist. Auf die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird hingewiesen.
Links und Dokumente
Anmeldung von Geflügelhaltungen
Wer in Siegen-Wittgenstein Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, muss seine Tierbestände dem ⮕Veterinäramt melden.
Unabhängig von der aktuellen Geflügelpestausbreitung haben alle Geflügelhalter ihre Tierhaltung außerdem bei der ⮕Tierseuchenkasse NRW, zu melden.
Dies gilt nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für Hobbyhaltungen. Nur wenn diese Meldungen erfolgen, ist eine reibungslose Tierseuchenbekämpfung möglich.
Vermarktung von Geflügel und Eiern aus Ökolandbau und Freilandhaltung bei Aufstallungspflicht
Die Erzeugnisse in Aufstallungsgebieten können weiterhin als Produkte aus Freilandhaltung bzw. Ökolandbau vermarket werden. Bei Geflügel aus Freilandhaltung ist dies auf 12 Wochen beschränkt, Eier aus Freilandhaltung können trotz Aufstallungsanordnung für maximal 16 Wochen weiterhin als Freilandeier vermarktet werden. Bei Fortdauer der Stallpflicht muss die Auslobung nach 12 (Geflügel) bzw. 16 Wochen (Eier) auf Bodenhaltung geändert werden. Im Ökolandbau gibt es keine zeitliche Beschränkung; bei Aufstallungsanordnung können diese Produkte weiter als „Öko“ vermarktet werden.
Für Betriebe außerhalb der Aufstallungsgebiete gilt die Verpflichtung zur Auslaufgewährung im Hinblick auf die Vermarktungsmöglichkeiten "Freiland" und "Öko-Landbau" unverändert. Wenn ein Betriebsleiter sich entschließt, seinen Bestand vorsorglich aufzustallen, können die Erzeugnisse nur als Bodenhaltungserzeugnisse vermarktet werden; denn in diesen Fällen liegt keine zwingende Voraussetzung einer veterinärrechtlichen Beschränkung zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor. Öko-Betriebe müssen diesen Wechsel in die (konventionelle) Bodenhaltung vorher ihrer Öko-Kontrollstelle anzeigen. Legehennenbetriebe, die ihre Haltungsform vorsorglich und freiwillig ändern wollen, müssen dies dem LANUV im Hinblick auf die Verwendung der Printnummer nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz anzeigen. (Quelle: LANUV)