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Unterhaltsvorschuss

Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen sichert Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, unter bestimmten Voraussetzungen den Unterhalt, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt.

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Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?

Ihr Kind hat Anspruch, wenn es

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist und nicht (mehr) in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft lebt oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Einrichtung/Anstalt untergebracht ist
  • keinen oder nicht regelmäßig oder nicht in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
  • keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen (z.B. Waisenbezüge, Kitabeitrag) bezieht.

(Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn die Kinder oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels sind.)

Darüber hinaus besteht ab dem 01.07.2017 Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
  • der o.g. Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?

Der Unterhaltsbetrag liegt derzeit für Kinder unter sechs Jahren bei monatlich 187,00 €, bei Kindern von sechs bis elf Jahren bei monatlich 252,00 € und bei Kindern bis 17 Jahre bei monatlich 338,00 €. Der dem Kind tatsächlich zustehende Unterhalt kann individuell höher, aber auch niedriger sein.

 

Notwendige Unterlagen und Online-Services

  • Schriftlicher Antrag beim Jugendamt des Kreises Siegen-Wittgenstein
  • Persönliches Gespräch mit einem zuständigen Mitarbeiter während der üblichen Sprechzeiten
  • Personalausweis des Antragstellers
  • Geburtsurkunde des Kindes.

Falls vorhanden:

  • Scheidungsurteil oder
  • Unterhaltstitel


Bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis- oder einer Aufenthaltsberechtigung erforderlich. Bitte stellen Sie für jedes Kind einzeln einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - online einreichen