Kreis Siegen-Wittgenstein


Erholung

Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens für Reitpferde nach § 51 Landschaftsgesetz 

... Bitte füllen Sie dieses Online-Formular aus:











Ich beantrage die Erteilung eines Reitkennzeichens für mein Pferd gem. § 51 Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 15 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes.

Das Reitpferd wird im Rahmen eines Reiterhofes gewerblich vermietet, im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes Gästen überlassen oder als Schulpferd eingesetzt: *




Das Merkblatt über die Reitregelung habe ich erhalten bzw. zur Kenntnis genommen.

Einzugsermächtigung:

Hiermit erteile ich dem Kreis Siegen-Wittgenstein - bis auf Widerruf - die Berechtigung zum Einzug der jährlich fälligen Reitabgabe 

  • für die erstmalige Zuteilung eines Reitkennzeichens.
    Die Abbuchung der zur Zeit geltenden Reitabgabe für eine Neuausgabe i. H. von
    40,00 € für private Nutzer
    90,00 € für Reiterhöfe, Pensionen mit Pferdevermietung u.ä.
    soll sofort von u.a. Konto folgen. Die Zusendung des Reitkennzeichens und der Plaketten erfolgt mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. 1 Woche, da erst der Geldeingang abgewartet werden muss.
     
  • zur Verlängerung meines Reitkennzeichens SI -  (wenn bereits zugeteilt).
    Die Abbuchung der zur Zeit geltenden Reitabgabe für eine Verlängerung i. H. von
    30,50 € für private Nutzer
    80,50 € für Reiterhöfe, Pensionen mit Pferdevermietung u.ä.
    soll jeweils in der 2. Kalenderwoche eines Jahres von folgendem Konto erfolgen:



Mir ist bekannt, dass die Plaketten bei einer Verlängerung sofort nach Erhalt nur auf die beiden Reitkennzeichen mit dem zugeteilten Kennzeichen aufzukleben sind. Bei Verlust muss ich für neue Plaketten aufkommen und auch die Reitabgabe neu entrichten.

Sollte das Kennzeichen in einem folgenden Jahr nicht mehr benötigt werden, ist die Untere Landschaftsbehörde bis 15.12. des vorausgehenden Jahres darüber zu informieren. Solange keine Meldung vorliegt, erfolgt die jährliche Abbuchung der Reitabgabe zum Jahresanfang.

Die Untere Landschaftsbehörde ist über eine Änderung der Adresse oder Bankverbindung umgehend zu informieren.

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

 



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