Kommunale Gesundheitskonferenz
Aufgabenfelder der Gesundheitskonferenz
Nach § 21 ÖGDG ist die Gesundheitsberichterstattung (GBE) Pflichtaufgabe der unteren Gesundheitsbehörde.
Die kommunale Gesundheitskonferenz wirkt nach § 24 ÖGDG an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und den Stellungnahmen nach § 24 Abs. 3 ÖGDG dem Rat oder dem Kreistag zugeleitet. Oft wird auf diese Weise die weitere themenbezogene Arbeit der kommunalen Gesundheitskonferenz vorzubereiten sein.
Gegenstand der Koordination sind grundsätzlich alle koordinations- und transparenzbedürftigen Themenfelder der gesundheitlichen Versorgung (§§ 2, 3, 6, 23 ÖGDG). Die Gesundheitskonferenz legt jeweils zunächst in Abstimmung und unter Nutzung des kommunalen Sachverstandes Prioritäten für die Themenbearbeitung fest. Sie beauftragt dann Arbeitsgruppen (§ 23 ÖGDG) als Subgremien der Gesundheitskonferenz, die adäquate Maßnahmen zur Bewältigung der gesundheitlichen Problemlagen entwickeln sollen. Die Gesundheitskonferenz legt die Besetzung dieser Arbeitsgruppen fest und bestimmt nach Möglichkeit die Arbeitsgruppenleiter. Im weiteren Verlauf des Planungsprozesses berät die Gesundheitskonferenz die Ergebnisse der Arbeitsgruppen und prüft die Relevanz der entwickelten Vorschläge. Im Zentrum der Diskussion und gegebenenfalls der Modifikation stehen die von den Arbeitsgruppen erstellten Problemanalysen anhand der verfügbaren Daten für die ausgewählten Versorgungsbereiche, die daraus abgeleiteten Maßnahmenkonzepte, die als notwendig erachteten Ressourcen sowie alle weiteren Modalitäten zur Durchführung der entwickelten Programme. Der Abstimmungsprozess mündet in die Verabschiedung von Empfehlungen, in denen alle zur Realisierung der angestrebten Ziele erforderlichen Arbeitsschritte und Ressourcen und möglichst alle an der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen zu beteiligenden Akteure benannt sein sollten. Die Gesundheitskonferenz handelt im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung und Kompetenzverhältnisse. Sie lässt deshalb die Zuständigkeiten anderer Beteiligter - auch der kommunalen Parlamente - unberührt, geht jedoch davon aus, dass die Mitglieder der Konferenz ihre Verantwortung mit in die gemeinsame Willensbildung einbringen.
Mit der Zustimmung zu den gemeinschaftlich entwickelten Empfehlungen ist deshalb eine Selbstverpflichtung der Mitglieder der Gesundheitskonferenz zur Umsetzung verbunden. Die Beobachtung und Begleitung der Umsetzung fällt ebenfalls in die Zuständigkeit der Gesundheitskonferenz.
Ein Großteil der geplanten Maßnahmen kann erfahrungsgemäß von den kommunal organisierten Akteuren umgesetzt werden. In Abhängigkeit von der gewählten Aufgabenstellung werden jedoch auch Aufgabenbereiche von überörtlich organisierten Instanzen, z.B. der Selbstverwaltungskörperschaften der Krankenkassen und der Ärzte, der Landesregierung oder der Bezirksregierungen und der Landschaftsverbände, berührt. Eine Aufgabe der Gesundheitskonferenz ist es, diese zuständigen Akteure frühestmöglich in den Entscheidungsprozeß einzubinden.
Zum Teil wird es erst in intensiver Abstimmung mit den relevanten Akteuren auf Landesebene möglich sein, eine zielorientierte Umsetzung der angestrebten Maßnahmen zu realisieren.
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