Schulsport
Versicherungsschutz:
Das Landessportfest der Schulen ist eine Schulveranstaltung. Es gelten die entsprechenden versicherungsrechtlichen Bedingungen.
An dieser Schulveranstaltung beteiligen sich Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer der Schulen als Teilnehmerinnen/Teilnehmer bzw. Betreuerinnen/Betreuer sowie als Organisatoren, Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter bzw. Kampfrichterinnen/ Kampfrichter im Rahmen der Durchführung der Wettkämpfe.
- Die Schülerinnen und Schüler unterliegen dem Schutz der Schülerunfallversicherung (§ 539 Abs. 1 Nr. 14, Buchstaben b) und c) der Reichsversicherungsordnung). Diese gesetzliche Unfallversicherung bezieht sich auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden.
Die Träger der Schülerunfallversicherung übernehmen bei Unfällen insbesondere die entstehenden Arzt- und Krankenhauskosten. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch auf dem Weg zu und von Veranstaltungen des Landessportfestes (sogenannte Wegeunfälle). Dabei ist es unerheblich, ob der Weg zu Fuß oder mit einem Beförderungsmittel (Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel, Schulbus, privater Pkw) zurückgelegt wird.
In diesem Zusammenhang wird auf § 46 der Allgemeinen Schulordnung (Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung) und auf den Runderlass des ehemaligen Kultusministeriums NRW vom 29. Dezember 1983 (BASS 18 - 21 Nr. 1) hingewiesen.
- Der Transport von Schülerinnen und Schülern bei Veranstaltungen des Landessportfestes der Schulen im privateigenen Personenkraftwagen ist gestattet.
Sofern Lehrkräfte der Schule zu Veranstaltungen des Landessportfestes mit ihren privateigenen Personenkraftwagen fahren und Schülerinnen/Schüler mitnehmen, genießen Lehrkräfte und Schülerinnen/Schüler Unfallversicherungsschutz.
Der Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen/Schüler ist auch gegeben, wenn Schülereltern oder volljährige Schülerinnen/Schüler den Weg, der in einem eindeutig örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Schulveranstaltung steht, mit einem Privatfahrzeug zurücklegen. Hinsichtlich der Haftung der Lehrerinnen/des Lehrers gilt im Falle eines Unfalls während der Fahrt nichts anderes als im Falle eines Unfalles während der eigentlichen Schulveranstaltung. Ein unmittelbarer Haftungsanspruch der Schülerin/des Schülers gegen die Lehrerin/den Lehrer käme nur in Betracht, wenn diese/dieser den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätte.
Als offizielle Betreuerinnen/Betreuer können anstatt Lehrkräfte volljährige Schülerinnen/ Schüler, Eltern und ( Übungsleiterinnen/-leiter/Trainerinnen/Trainer von der Schulleitung beauftragt werden. Sie sind dann unfallversichert, wenn sichergestellt ist, dass sie als Ersatzkraft für fehlendes Lehrpersonal eingesetzt und die entstehenden Fahrtkosten von der Schule/dem Veranstalter getragen werden. Bei solchen Ausnahmefällen muss ein schriftlicher Auftrag der Schulleitung an die o. g. Ersatzkräfte vorliegen.
Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter bzw. Kampfrichterinnen/Kampfrichter, die vom Sportfachverband zu den Veranstaltungen des Landessportfestes delegiert werden, genießen den gleichen Unfallversicherungsschutz, der ihnen beim Einsatz für Sportveranstaltungen des betreffenden Sportfachverbandes durch das Versicherungsbüro der Sporthilfe e.V. im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des LSB NRW gewährt wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die An- und Abreise (Wegeunfall) und auf den Einsatz vor Ort.
Wichtige Links Ergebnisdienst - Jugend trainiert für Olympia Information zum Landessportfest der Schulen
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