Bauaufsicht
Fliegende Bauten
Im Gegensatz zu den genehmigungsfreien, den freigestellten oder den genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, welche an einem Aufstellungsort errichtet werden, handelt es sich bei den so genannten "Fliegenden Bauten" um Anlagen, die über einen befristeten Zeitraum an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden. Hierzu zählen Fest- und Kirmeszelte sowie Fahrgeschäfte für die Kirmes. Verfahrensweise und Formvorschriften bezüglich der erstmaligen Ausführungsgenehmigung und der Gebrauchsabnahme für jede Inbetriebnahme sind in § 79 der Landesbauordnung beschrieben.
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