Kreis Siegen-Wittgenstein


Bauen, Wohnen & Vermessung

Die folgenden Seiten sollen Ihnen einen kurzen Einblick in die Aufgaben des Fachservice Bauen und Wohnen geben, wobei Sie bitte Verständnis dafür haben wollen, dass aufgrund der Komplexität der rechtlichen Grundlagen keine umfassende Dokumentation über alle Aufgabenbereiche an dieser Stelle erfolgen kann.

Aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz ergibt sich das grundsätzliche Recht auf Baufreiheit in der Bundesrepublik Deutschland, soweit es nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften eingeschränkt ist. Zugegebenermaßen ist dieses Recht auf Baufreiheit aufgrund der zahlreich bestehenden Gesetze, die zum einen allgemeine öffentliche Interessen vertreten und zum anderen dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, eingeschränkt. Dies mag in manchen Kreisen der Bevölkerung Anlass zur Kritik geben, wobei aber nicht verkannt werden sollte, dass bei dem engen Nebeneinander der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland diese Einschränkungen zur Wahrung des Rechtsfriedens und zur Sicherung unserer aller Lebensgrundlagen vielfach erforderlich sind. Dass das enge Nebeneinander der Menschen zahlreiche Probleme aufwirft, zeigt sich auch durch die ständig wachsende Zahl der baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten.

Es ist daher eine der vordringlichen Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde, durch gleichmäßige an bestehendem Recht orientierte Entscheidungen, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, den Nachbarfrieden zu sichern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde sind bestrebt, den Anliegen der Bürger soweit wie möglich gerecht zu werden. Im Hinblick auf die bereits erwähnten rechtlichen Vorgaben kann den Wünschen der Bauantragstellerinnen und Bauantragsteller allerdings nicht immer in vollem Umfang entsprochen werden. Zudem sind ggf. bestehende Ansprüche von Dritten zu beachten.

Trotz der komplexen Aufgabenstruktur ist die Untere Bauaufsichtsbehörde dabei bemüht, den Anforderungen an eine moderne dienstleistungsorientierte Verwaltung gerecht zu werden. Hierzu zählt auch das ständige Bestreben, die Bearbeitungszeit der Baugenehmigungsverfahren zu verkürzen, wobei natürlich berücksichtigt werden muss, dass in vielen Fällen eine Beteiligung externer Stellen und Behörden erforderlich ist.  Auch dank der guten Zusammenarbeit mit diesen wurden im Jahr 2011

  • innerhalb eines Monats 40 %,
  • innerhalb von 2 Monaten 73 % und
  • innerhalb von 3 Monaten 87 %

aller Anträge entschieden.

Im übrigen empfiehlt es sich, vor Durchführung beabsichtigter Baumaßnahmen und vor Aufnahme neuer Nutzungen in bestehenden Gebäuden Kontakt mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufzunehmen, um evtl. bestehende Probleme frühzeitig erkennen und nach Möglichkeit lösen zu können. Im Rahmen eines Telefongespräches oder einer persönlichen Vorsprache können zumindest grundsätzliche Fragen zur Genehmigungsbedürftigkeit oder über die Zulässigkeit von Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen geklärt werden.

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