Gesetzesgrundlagen
Dort heißt es in Art. 3 Abs. 2 GG:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Konkretisiert werden die Aufgaben dann in weiteren Gesetzen.
Nach § 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich eine Zuständigkeit für Sie als Bürgerinnen und Bürger:
"(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben ..."
Ein Handlungsauftrag für alle gleichstellungsrelevanten Vorhaben organisatorischer und personeller Art innerhalb der Kreisverwaltung ergibt sich aus dem im Jahre 1999 erlassenen Landesgleichsstellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gesetzesgrundlage für die Gleichstellungsbeauftragten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist § 5 der Gemeindeordnung NRW, wonach Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen haben.

