Ausländerwesen
Informationen zum Ausländerrecht und zu Aufenthaltstiteln
Die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Ausländerwesens sind so vielschichtig und detailliert, dass in dieser Information nur ein grober Überblick über die Möglichkeiten eines erlaubten Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland gegeben werden kann.
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Aufenthaltsgesetz, das Asylverfahrensgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU mit ihren Nebenbestimmungen.
Der Neuzuzug von Ausländern, die nicht aus bevorzugten Staaten z.B. der Europäischen Union stammen, ist nur unter speziellen Voraussetzungen möglich. Näheres hierzu bestimmt das Aufenthaltsgesetz. Für Staatsangehörige der Europäischen Union gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU. Diese Staatsangehörigen genießen nach den Europäischen Verträgen Freizügigkeit und somit auch Niederlassungsfreiheit. Die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit ist allerdings bei Staatsangehörigen der zum 01.05.2004 neu in die Europäische Union eingetretenen Länder zum Teil beschränkt. Näheres können Sie dem Informationsblatt “Staatsangehörige der EU” entnehmen.
Jeder Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates ist, benötigt grundsätzlich einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und somit fast immer ein Visum zur Einreise, wenn er sich länger als 3 Monate aufhalten oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen will.
Das Ausländerrecht kennt verschiedene Formen der Aufenthaltstitel, die sich nach Dauer und Zweck des Aufenthaltes unterscheiden.
Für den Betroffenen können die aufenthaltsrechtlichen Folgen (z.B. Arbeitslosigkeit, Scheidung usw.) unterschiedlich sein. Es kommt auf die Art des Aufenthaltstitels an.
Der Aufenthaltstitel ist der Oberbegriff für verschiedene Formen der aufenthaltsrechtlichenTitel. Der Aufenthaltstitel ist grundsätzlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beim zuständigen Konsulat oder der zuständigen Botschaft zu beantragen (über Ausnahmen von dieser Regelung informiert die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung!) und wird in Form eines Sichtvermerks bzw. Visums des Konsulatsoder der Botschaft erteilt.
Folgende Aufenthaltstitel kennt das Aufenthaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
- Aufenthaltserlaubnis (nach der Einreise)
- Niederlassungserlaubnis
- Visum (vor der Einreise)
In den folgenden Informationsblättern sollen diese Arten der Aufenthaltstitel in Grundzügen erläutert werden. Bei diesen Erläuterungen handelt es sich um die wesentlichen gesetzlichen Normierungen. Über von dem “Normalfall” abweichende gesetzliche Regelungen informiert Sie das Fachgebiet Ausländerangelegenheiten des Fachservices Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr.
Hinweis für EU-Staatsangehörige:
Für Staatsangehörige der Europäischen Union gelten besondere Regelungen hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus. Näheres hierzu wird in dem Informationsblatt “Staatsangehörige der EU” erläutert.
Integration in Nordrhein-Westfalen:
Informationen über Integrationsangebote, -themen und -daten finden Sie auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen.
