Importfahrzeuge
Informationen für die Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeuges (gebrauchte oder fabrikneue Fahrzeuge)
Für die Zulassung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Reisepass oder Personalausweis
- Bei Vertretung sind eine schriftliche Vollmacht sowie die Ausweise des Halters und des Bevollmächtigten erforderlich
- Bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug und / oder Gewerbeanmeldung,
- Bei Personengesellschaften (GbR, Kanzleien, Praxen, u.ä.) erfolgt die Zulassung nur auf einen benannten Vertreter.(§ 6 FZV)
- Kontonachweis und Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer
- Versicherungsbestätigung in Form der eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Bei vorher bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist vorzulegen: ausländische Kraftfahrzeugpapiere sowie eine Abnahme nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. die EG-Übereinstimmungserklärung. Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, so sind eine Hauptuntersuchung sowie eine Abgasuntersuchung erforderlich.
- Bei Neufahrzeugen: Die Ursprungspapiere im Original (EG-Übereinstimmungserklärung [COC-Papier])
- Zollpapiere für Fahrzeuge die nicht aus dem EU-Ausland importiert wurden.
Das Fachgebiet Kfz-Zulassung und Fahrerlaubnisse behält sich in bestimmten Ausnahmefällen vor, weitere Unterlagen oder Übersetzungen von ausländischen Dokumenten zu verlangen.
