Kurzzeitkennzeichen
Bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens sind folgende Punkte zu beachten:
- Das Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt sein.
- Die Versicherungsbestätigung in Form der eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen muss vorgelegt werden
- Gültiger Personalausweis
- Bei juristischen Personen Handels-/Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- Bei Personengesellschaften (GbR, Kanzleien, Praxen, u.ä.) erfolgt die Zulassung nur auf einen benannten Vertreter.(§ 6 FZV)
- Das Kennzeichen ist nur für Überführungsfahrten, für Fahrten zur einer Werkstatt und für Fahrten zur Vorführung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen sowie für Probefahrten gültig.
Das Fachgebiet Kfz-Zulassung und Fahrerlaubnisse behält sich in bestimmten Ausnahmefällen vor, weitere Unterlagen oder Übersetzungen von ausländischen Dokumenten zu verlangen.
