Gesundheitsplanung
Gesundheitsplanung
Kommunale Gesundheitsplanung hat die Funktion, durch Kooperation und Koordination aller auf regionaler Ebene am Gesundheitswesen beteiligten Gruppen und Institutionen das Steuerungspotential am Gesundheitssystem zu verstärken und damit einen Beitrag zur Verbesserung von Effektivität und Effizienz des Gesundheitswesens zu leisten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 (ÖGDG) über die ortsnahe Koordinierung (Gesundheitsplanung) der gesundheitlichen und sozialen Versorgung lauten:
§ 2
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche, in der Wirksamkeit und Qualität dem allgemein anerkannten Stand der gesundheitswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Bevölkerung. Zuständigkeiten anderer gesetzlich verpflichteter Handlungsträger im Gesundheitswesen bleiben unberührt.
(2)....
§ 3
Zusammenarbeit und Koordination
Der öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, insbesondere mit den Trägern medizinisch-sozialer Einrichtungen, den Kostenträgern, den Selbsthilfegruppen sowie den Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes zusammen. Er wirkt auf eine bedarfsgerechte gegenseitige Information und Koordination ihrer gesundheitlichen Maßnahmen und Leistungen hin. Er regt Maßnahmen der vorrangig zur Leistung Verpflichteten an.
§ 6
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde
(1) Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde sind
1.
2.
3.
4.
5.
6. die ortsnahe Koordinierung der gesundheitlichen Versorgung.
Zukunftsinitiative Siegen-Wittgenstein 2020 -Leben und Wohnen im Alter-
