Biotope nach § 62 LG
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz sind Flächen, die aufgrund ihrer Pflanzenzusammensetzung unter einen generellen gesetzlichen Schutz fallen. Eine gesonderte Ausweisung der Flächen ist nicht erforderlich. Es handelt sich z.B. um Quellen, naturnahe Bäche, Feucht- und Nassgrünland, Magergrünland, Feuchtwälder. Die Flächen dürfen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.
Hiermit soll sichergestellt werden, dass die gefährdeten Biotope als Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen als typische Elemente unserer Kulturlandschaft erhalten bleiben.
Weitere Informationen können dem Merkblatt "Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG)" entnommen werden.
