Kreis Siegen-Wittgenstein


Wohnungsförderung

Zu den Aufgaben der Wohnungsförderung gehört insbesondere die Erteilung von Förderzusagen entsprechend dem Gesetz zur Umsetzung der Förderalismusreform im Wohnungswesen (WFNG), das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. 

Fördergegenstände sind demnach:

  • Wohnungsneubau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von Wohnraum innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb)
  • Erwerb bestehenden Wohnraums
  • Mietwohnungsförderung im Neubau oder Neuschaffung im Bestand
  • Wohnheimförderung
Zu den bestehenden Förderbestimmungen werden seit 2006 auch bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand im Bereich von Eigenheimen und Eigentumswohnungen gefördert (schwerbehindertengerechter Umbau). Sofern ein Gebäude schon einmal mit öffentlichen Wohnungsbaumitteln gefördert worden ist, können hier auch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gewährt werden. Diese beiden Fördermaßnahmen sind nicht einkommensabhängig.  

Grundlage der Förderung sind neben dem WFNG die vom jeweiligen Bundesland erlassenen Vorschriften. Hierzu gehört auch, dass bei der Neubau- und Erwerbsförderung die Förderung nur Haushalte begünstigen darf, deren Gesamteinkommen die in diesem Bereich gesetzlich festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen.


Bewilligungsbehörde für diese Fördermaßnahmen im gesamten Kreisgebiet ist der Kreis Siegen-Wittgenstein, Fachservice Bauen und Wohnen (Wohnungsförderung). Sie erreichen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis donnerstags jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr.

Allgemeine Informationen zu den einzelnen Förderprogrammen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der NRW-Bank, wo auch die benötigten Formulare zum Download bereitstehen.

Die Überwachung der zweckbestimmten Belegung des geförderten Wohnraumes ist eine weitere Aufgabe der Wohnungsförderung, welche von der Wohnungsaufsicht wahrgenommen wird. Die Belegung des Wohnungsbestandes ist nur mit ihrer Zustimmung möglich (Wohnberechtigungsscheine, Freistellungen etc.), wobei Anträge auf Zinssenkung bei Eigentumsmaßnahmen ebenso in ihr Ressort fallen.
 
Die Städte Siegen, Kreuztal und Netphen haben für ihr jeweiliges Stadtgebiet eine eigene Wohnungsaufsicht.

Für alle übrigen Städte und Gemeinden im Kreisgebiet ist der Kreis Siegen-Wittgenstein zuständig.

Die Bewilligung von Wohngeld auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes (WoGG) erfolgt im Kreis Siegen-Wittgenstein durch die örtlich zuständige Stadt bzw. Gemeinde.



Allgemeine Öffnungszeiten
Montag - Freitag von
08:30 - 12:00 Uhr
sowie von
13:30 - 15:00 Uhr