Trinkwasser
Legionellen in Warmwassersystemen öffentlicher (z. B. Schule, Kindergarten) oder gewerblich genutzter Gebäude (z. B. Mietwohnungen), Stand Februar 2013
Hinweise für Unternehmer und sonstige Inhaber (z. B. Gebäudeeigentümer/Betreiber/Vermieter)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen:
"Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011“ (BGBl. I S. 2370), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist“, müssen Hausbesitzer obiger Gebäude mit großen Warmwassersystemen (Großanlagen), in denen Duschen oder andere Vernebelungseinrichtungen vorhanden sind, das Warmwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen. Diese Anlagen müssen, falls bisher noch nicht erfolgt bis zum 31.12.2013 untersucht werden. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz beim Kreis Siegen-Wittgenstein vorzulegen.
Was sind Legionellen?
Legionellen sind Bakterien, die sich unter bestimmten Voraussetzungen in Warmwassersystemen vermehren und eine schwere Lungenentzündung (Legionellose) sowie eine grippeähnliche Erkrankung (Pontiac-Fieber) auslösen können. Die Infektion erfolgt über eingeatmete kleinste Wasser Tröpfchen, zum Beispiel aus Duschen. Das Umweltbundesamt schätzt, dass jährlich 20.000 - 32.000 Menschen dadurch, in Deutschland an Lungenentzündungen erkranken.
Für die Unternehmer/Inhaber besteht die Pflicht, Trinkwasserinstallationen zum Schutz vor Legionellenvermehrung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN EN Normen, VDI-Richtlinien, DVGW W Arbeitsblättern, speziell DVGW W 551 zu planen, zu bauen und zu betreiben.
Was wird erforderlich?
1. Prüfen Sie, ob es sich um eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (nach DVGW W 551) handelt, die untersucht werden muss.
Großanlagen sind Anlagen mit zentralen Trinkwassererwärmern/Speichern mit einem Inhalt ab 400 Liter und /oder ab 3 Liter in der Warmwasserzirkulationsleitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Die Rücklaufleitung wird dabei nicht mitgerechnet.
Ein- und Zweifamilienhäuser gehören grundsätzlich nicht dazu, und müssen also nicht untersucht werden.
2. Wer führt die Untersuchungen durch?
Die Probenahmen und Untersuchungen müssen von akkreditierten Fachleuten/Untersuchungsinstituten durchgeführt werden. Adressen finden Sie in der aktuellen Liste des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
Im Kreis Siegen Wittgenstein ist beispielsweise das Untersuchungsinstitut LSG-ELAB GmbH, Birlenbacher Str. 14, 57078 Siegen, Telefon 0271 7750-3) akkreditiert.
3. Orientierende Untersuchung des Warmwassersystems auf Legionellen.
Im Warmwassersystem von öffentlichen Gebäuden müssen jährlich an mehreren Probenahmestellen orientierende Untersuchungen auf Legionellen durchgeführt werden. Diese beziehen sich pro Warmwasserzirkulationssystem auf mindestens drei Proben, nämlich je eine am Vorlauf und eine am Rücklauf des Warmwassererwärmers sowie eine im peripheren Leitungsnetz, sinnvollerweise an der vom Trinkwassererwärmer am weitesten entfernt gelegenen Entnahmestelle (Waschbecken neben der Dusche).
Falls keine geeigneten Zapfhähne zur Entnahme vorhanden sind, müssen diese eingebaut werden. Vor den Probeentnahmen sind die Armaturen zu desinfizieren.
4. Wie oft muss untersucht werden?
Die Untersuchungen sind in öffentlichen Gebäuden (z. B. Schule, Kindergarten, Hotels, Sportlerheime, Fitnessstudios) regelmäßig einmal jährlich zu veranlassen. Werden in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt, kann der Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlagen den technischen Regeln (insbesondere W 551) entsprechen und die Betriebsweise nicht verändert wird. Das Warmwasser aller Großanlagen die bisher noch nicht auf Legionellen untersucht wurden, müssen bis spätestens zum 31.12.2013 untersucht werden.
In gewerblichen Gebäuden (z.B. Mietwohnungen), in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung befinden, sind die orientierenden Legionellen-Untersuchungen alle drei Jahre durchzuführen. Erstmals, falls bisher noch nicht erfolgt, alle bis zum 31.12.2013.
5. Wann muss das Untersuchungsergebnis dem Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz mitgeteilt werden?
In öffentlichen Gebäuden sind alle Untersuchungsergebnisse dem Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz spätestens zwei Wochen nach dem Untersuchungsende schriftlich mitzuteilen. Ab einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes (Legionellenkonzentration >100 KBE/100ml) ist dies unverzüglich anzuzeigen. (Anzeigeformular Überschreitung Maßnahmewert siehe unten).
Gewerbliche Einrichtungen müssen immer unverzüglich die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes anzeigen.
Anzeigeformular Überschreitung Maßnahmewert
6. Wann muss die Hausinstallationsanlage dem Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz angezeigt werden?
Bei Neubau, Anlagenänderungen oder Stilllegung in öffentlichen Bereichen, und immer wenn der technische Maßnahmewert überschritten wurde. Das Anzeigeformular kann hier:
Formular zur Anzeige von Hausinstallation (Legionellen) (285 kb)
heruntergeladen werden.
7. Wann sind eine Ortsbesichtigung mit Überprüfung der Anlage und eine Gefährdungsanalyse zu veranlassen?
Wird der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten, muss der Unternehmer/Inhaber oder sein Beauftragter unverzüglich eine Ortsbesichtigung durchführen lassen. Eine weitere Überprüfung der Warmwasseranlage im Sinne einer Gefährdungsanalyse ist umgehend erforderlich. Diese muss von Fachunternehmern durchgeführt werden. Es ist zu prüfen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und weitere Maßnahmen (Sanierung) zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Die Unterlagen der Anlagenprüfung mit Gefährdungsanalyse sind 10 Jahre aufzubewahren.
8. Wann müssen die Mieter vom Vermieter informiert werden?
Die Mieter sind umgehend über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und evtl. Nutzungseinschränkungen zu informieren, wenn die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung und speziell der technische Maßnahmewert nicht eingehalten werden.
9. Welchen weiteren Verpflichtungen zur hygienischen Anlagenbetreuung hat der Unternehmer/Inhaber nachzukommen?
Anordnung der regelmäßigen (jährlichen) Wartungsmaßnahmen mit entsprechender Dokumentation. Führung eines Betriebsbuches. Jährliche Inspektion des Trinkwassererwärmers (alle zwei Jahre, wenn nötig Reinigung und Entkalkung), jährliche oder ggf. alle drei Jahre orientierende Legionellenuntersuchungen gem. DVGW Arbeitsblatt W551.
Ansprechpartnerin im Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz, Kohlbettstr. 17, 57072 Siegen:
Annette Keck
E-Mail: a.keck@siegen-wittgenstein.de
Telefon: 0271 333-2838
Telefax: 0271 333-2810
Weiterführende Informationen
des Umweltbundesamtes finden Sie unter den Links.
Wichtiger Hinweis zum Anzeigenformular von Hausinstallationen (Legionellen)
Bitte füllen Sie das Anzeigenformular online aus und senden es mit dem Button "Senden" (grünes Feld rechts unten am Ende des Formulars) direkt an den Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz.
Download-Dokumente
Formular zur Anzeige von Hausinstallation (Legionellen) (285 kb)
Formular zur Anzeige von Maßnahmewert/Grenzwertüberschreitungen (15 kb)
Formblatt für Gefährdungsanalyse (Aug 2012) (136 kb)
Tabelle zur Anzeige mehrerer Großanlagen (27 kb)
Wichtige Links
- Umweltbundesamt: Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung (14.12.2012)
- Umweltbundesamt - Information zu Legionellen (28.10.2011)
- Liste der akkreditierten Untersuchungsinstitute in NRW (Legionellenuntersuchungen)
- Umweltbundesamt Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung (23.08.2012)
- Informationen zu Legionellenuntersuchungen vom Landesamt für Natur Umweltschutz und Verbraucherschutz NRW
- Untersuchungsstellen in NRW für Trinkwasser
- Umweltbundesamt Legionellengefahr in Warmwasserbereitung und Energiesparen ( September 2011)
